§1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Obst- und Gartenbauverein Stuttgart-Vaihingen nachstehend kurz Verein
genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Vaihingen und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband der Obst- und
Gartenbauvereine Stuttgart e.V. und über diesen im Landesverband für
Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
e.V.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2. Ziele des Vereines sind insbesondere:
- Förderung der Obst- und Gartenkultur mit Ausnahme des
Erwerbsgartenbaus
- zugleich als ein Beitrag zur Landschaftsgestaltung, Landschaftspflege
und Landschaftsentwicklung
- Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und der Heimatpflege
- Förderung der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei und des
Liebhaber-Obstbaus, auch unter Berücksichtigung der landschaftsprägenden
Bedeutung
- Hinführung der Jugend zur Natur und Pflanze
- Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes.
3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch praktische und theoretische
Unterweisung, wie
a) fachliche Veranstaltungen, z.B. Schnitt- und Pflegeunterweisungen,
Rund- und Lehrgänge
b) Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen
c) Lehrfahrten
d) Aufklärung der Öffentlichkeit durch Einladung zu den
Vereinsveranstaltungen sowie durch Presseberichte usw.
e) Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden,
Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.
f> Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des
Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine Stuttgart e.V. und des
Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
e.V.
§3 Mitgliedschaft
1. Der Verein wird gebildet durch
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die
bürgerlichen Ehrenrechte
besitzen, Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, an
der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
3. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften
und sonstige juristische Personen oder Fachverbände werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich
um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
5. Familienmitgliedschaft ist zu ermäßigtem Beitrag möglich, hierbei
sind Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres beitragsfrei.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim
Vorsitzenden des Vereins.
a) Die Erklärung muss gleichzeitig die Bekundung enthalten, dass das
neue Mitglied die Satzung anerkennt.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags erfolgt schriftlich ohne Angabe
von Gründen.
d) Aufgenommene Personen erhalten die Vereinssatzung und einen Ausweis.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod.
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
c) durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines
Geschäftsjahres, bis spätestens
30. September des laufenden Jahres, zu erklären ist.
d) durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beschluss des
Gesamtvorstandes verfügt werden
kann. Dies ist erforderlich, wenn ein Mitglied den Interessen des
Vereines zuwiderhandelt, sich
einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein
nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr
im Rückstand bleibt. Gegen
den Beschluss ist eine Berufung innerhalb von vier Wochen nach
Zustellung des Bescheids möglich.
Sie muss schriftlich und begrünet beim Vorsitzenden erfolgen. Die
Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.
e) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Sie bleiben bis zum Tage ihres
Ausscheidens an die Satzung und die Beschlüsse des Vereins und seiner
Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
zu erfüllen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.
b) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) An den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
Anwesende ordentliche oder fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder
haben jeweils nur eine Stimme.
d) Anträge zu stellen
Sofern Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen diese
mindestens 15 Werktage vor derselben beim Vorsitzenden schriftlich
vorliegen.
Über später eingehende Anträge und über solche, die erst während der
Mitgliederversammlung
gestellt werden (so genannte Dringlichkeitsanträge), kann nur dann
Beschluss gefasst werden, wenn deren Zulassung eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.
e) die übrigen Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins tatkräftig im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zu unterstützen.
b) die Satzung und die sonstigen Anordnungen der Vereins-Organe zu
beachten und zu erfüllen.
c) die Einrichtungen und Geräte des Vereins bei deren Gebrauch schonend
zu handhaben und die
durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des
Vorstandes zu ersetzen.
d) die Vereinsbeiträge in der durch die Mitgliederversammlung
festgesetzten Höhe fristgerecht
(bis spätestens 30. Juni j.J.) zu entrichten.
Die Mitgliedsrechte ruhen, solange das Mitglied mit der Beitragszahlung
im Verzug ist.
§6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand (Vorstand und Beirat)
c) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
2. Die Aufgaben der einzelnen Organe werden, sofern erforderlich und
soweit sie nicht in der
Satzung festgelegt sind, durch eine vom Gesamtvorstand zu erlassende
Geschäftsordnung geregelt.
Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie
vom Vorstand beschlossen oder deren Einberufung von mindestens einem
Drittel der Mitglieder mit Begründung schriftlich verlangt wird.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens
20 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich
durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel geheim statt. Die
Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen
Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen.
Letzteres ist nicht zulässig, wenn für ein Amt mehrere Kandidaten zur
Wahl stehen.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennähme des Geschäfts- und des Kassenberichts,
b) die Entgegennahme der Prüferberichte,
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) die Durchführung der Wahlen zum Gesamtvorstand und der Rechnungs- und
Kassenprüfer,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Genehmigung eines evtl. Haushaltsplanes,
g) die Genehmigung einer evtl. Geschäftsordnung,
h) die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen und Wünschen sowie die
Beschlussfassung
hierüber
i) die Berufungsentscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, k) die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen
(Änderungen der Satzung, welche vom Finanzamt oder Vereinsregister
vorgeschrieben werden, kann der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
3/4 dessen Mitglieder beschließen.)
8. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen zu Absatz 7 Buchstaben a) bis j)
werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§8 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstand,
dem folgende Personen angehören:
- 1. Vorsitzende(r)
- 2. Vorsitzende(r) als Stellvertreter(in)
- Rechner(in)
- Schriftführer(in)
b) Beirat,
mindestens 4 weitere Vereinsmitglieder
2. Wählbar in den Gesamtvorstand sind nur Mitglieder im Sinne des § 3 Absatz
1 Buchstaben a) und c).
Die Amtszeit dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der 1. Vorsitzende und der Rechner sowie die Hälfte der Beiratsmitglieder
werden im Wechsel mit dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und der anderen
Hälfte der Beiratsmitglieder gewählt.
4. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird
in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtszeit gewählt.
5. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der
laufenden Vereinsführung zuständig.
6. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen.
§9 Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein je einzeln.
Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) nur
dann tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§10 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Veranstaltungen des
Vereins.
Ihnen obliegt die Aufsicht über die Rechnungsführung.
§11 Rechner
Der Rechner ist für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins
zuständig.
Er erledigt die Buchführung und erstattet die erforderlichen Berichte.
§12 Schriftführer
Aufgaben des Schriftführers sind:
a) Das Festhalten der Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und der Vorstands-
sitzungen in Niederschriften. Es muss ersichtlich sein, wie und mit welchen
Mehrheiten die
Beschlüsse zustande gekommen sind.
Über die anderen Vereinsveranstaltungen sind Notizen zu fertigen.
Wenn der Schriftführer verhindert ist, an einer Versammlung teilzunehmen,
beauftragt der
Vorsitzende eines der anwesenden Mitglieder mit den Aufgaben des
Schriftführers. Die Originalausfertigung jeder Niederschrift ist vom Leiter
der Versammlung bzw. der Sitzung und vom Schriftführer zu unterschreiben und
in das Protokollbuch aufzunehmen.
b) Die Führung der Mitgliederlisten und die Erledigung des allgemeinen
Schriftverkehrs.
c) Presseberichte des Vereines.
§13 Beirat
1. Der Beirat hat den geschäftsführenden Vorstand (§ 8 Nr. 1 Buchst. a) bei
der Erfüllung seiner Aufgaben entsprechend der Fähigkeiten und Möglichkeiten
der einzelnen Beiratsmitglieder zu unterstützen.
2. Bei Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat zu den
Beratungen des
Vorstands hinzuzuziehen.
§14 Rechnungs- und Kassenprüfung
1. Zur Rechnungs- und Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung
mindestens zwei Kassenprüfer auf jeweils zwei Jahre gewählt.
2. Die Prüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen weder dem Vorstand
noch dem Beirat angehören.
Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich.
3. Die Kassen- und Rechnungsführung muss mindestens einmal im Jahr geprüft
werden.
Sofern nur eine Prüfung erfolgte, muss diese rechtzeitig vor der
Mitgliederversammlung
abgeschlossen sein.
4. Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen. Außerdem
haben die Rechnungs- und Kassenprüfer der Mitgliederversammlung mündlich zu
berichten.
§15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zwecke ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung und nur durch Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
2. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt durch die von der
Mitgliederversammlung zu bestellenden Personen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, welches
geschlossen bleiben muss, dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine
Stuttgart e.V. oder dessen Rechtsnachfolger
mit der Maßgabe zu, dass es für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der
Satzung zu verwenden
ist.
Sollte die Auflösungs-Mitgliederversammlung eine anderweitige Verwendung
beabsichtigen, muss
zuvor das zuständige Finanzamt gehört werden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 26.07.1997 in
Stuttgart-Vaihingen beschlossen.
Stuttgart, im November 1997.
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